Zuständigkeit
Das Sozialgericht Braunschweig ist eines von neun Sozialgerichten im Geschäftsbereich des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.
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Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Braunschweig ist seit dem 01.01.2015 in § 82 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) § 82 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) geregelt. Danach umfasst der Bezirk des Sozialgerichts Braunschweig die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Peine und Wolfenbüttel.
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