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Pressemitteilung 1-21

Trotz Pflicht zum Tragen medizinischer Masken: Jobcenter muss nicht drauflegen.

Sozialgericht BRAUNSCHWEIG (Beschluss vom 26. Februar 2021 - S 22 AS 46/21 ER):

Kammer hält den geltend gemachten Bedarf von 20 Masken wöchentlich bzw. 129,00 € monatlich hinsichtlich des Umfangs für nicht nachvollziehbar und im Übrigen für gedeckt.

Die 1996 geborene Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter von zwei minderjährigen Kindern und bezieht vom Jobcenter Braunschweig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 15. Februar 2021 beantragte sie beim Jobcenter Braunschweig die Gewährung eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 129,00 €, um dafür FFP2-Masken zu kaufen. Am darauffolgenden Tag stellte sie beim Sozialgericht Braunschweig einen gerichtlichen Eilantrag mit dem Ziel, das Jobcenter dazu zu verpflichten. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe seit Ende Januar 2021 die Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes entsprechend dem FFP2-Standard bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und beim Einkaufen. Die Anschaffung dieser Masken sei erforderlich, um das Grundrecht auf soziale Teilhabe verwirklichen zu können. Täglich müsse mindestens eine neue Maske zur Verfügung stehen, darüber hinaus durchschnittlich zwei weitere Masken zum Wechseln. Dabei handele es sich um einen unabweisbaren Bedarf. Aus den Mitteln, die als Regelbedarf gewährt würden, sei eine Anschaffung nicht möglich. Die zehn Masken, die ihr kostenlos zur Verfügung gestellt wurden, reichen ihrer Ansicht nach nicht aus. Sie müsse ihre Kinder täglich zum Kindergarten bringen, zudem fielen Besuche beim Kinderarzt an.

Die 22. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig hat den Antrag abgelehnt. Zwar sei durch die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mundschutzes aufgrund der Vorschrift der Niedersächsischen Corona-Verordnung grundsätzlich ein zusätzlicher Bedarf gegeben. Der Antragstellerin seien jedoch zehn FFP2-Masken zur Verfügung gestellt worden, sodass der Bedarf zumindest vorläufig gedeckt sei. Dem Vortrag, wonach wöchentlich 20 Masken benötigt würden bzw. 129,00 € monatlich, folgte die Kammer nicht. Unter Verweis auf eine Information des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte hält es die Kammer für zumutbar, die Masken mehrfach zu verwenden. Zudem seien die ebenfalls ausreichenden, einfachen OP-Masken nach Recherchen des Gerichts zu einem Stückpreis von weniger als 50 Cent erhältlich. Insofern bestehe auch keine Eilbedürftigkeit.

Der Beschluss kann mit Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angefochten werden.


§ 21 Absatz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II): Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; (…). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.03.2021

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