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Pressemitteilung 2-20

Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit verpflichtet.

Der ehemalige Profi-Fußballerspieler Domi Kumbela kann nach der Stattgabe seiner Klage durch das Sozialgericht Braunschweig auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen seiner Kniegelenksbeschwerden hoffen.

Sozialgericht BRAUNSCHWEIG (Urteil vom 17. November 2020 - S 29 U 16/14): Die Kammer folgt der Rechtsansicht des Klägers und verweist auf den Wortlaut der einschlägigen Verordnung.

Der 1984 geborene Kläger war bis 2018 als Fußballspieler in verschiedenen Vereinen tätig. Von 2010 bis 2014 und von 2016 bis 2018 spielte er für den „Braunschweiger Turn- und Sportverein Eintracht von 1895 e.V.“, bekannt als „Eintracht Braunschweig.“ Mit dieser, 2010 in der dritten Fußball-Liga spielenden Mannschaft, stieg er zunächst in die zweite Bundesliga und schließlich in die erste Bundesliga auf.

Bereits im Mai 2006 wurde beim Kläger ein medialer Innenmeniskusschaden diagnostiziert, der chirurgisch behandelt wurde. Sechs Jahre später – im September 2012 – wandte er sich an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und beantragte, den Meniskusschaden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte dies mit Bescheid vom 18. Oktober 2013 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014 zurück. Ihrer Ansicht nach reiche der Umfang der meniskusbelastenden Zeitanteile nicht aus. Im sich daran anschließenden Klageverfahren wurden medizinische Stellungnahmen und Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung der 29. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig am Dienstag, den 17. November 2020, gab die Kammer der Klage statt. Sie folgte damit der vom Rechtsanwalt des Klägers vorgetragenen Rechtsansicht, wonach allein die Dauer der versicherten Berufstätigkeit ausschlaggebend sei. Dies folge aus dem Wortlaut der Bezeichnung der Berufskrankheit. Das Abstellen auf einzeln herausgehobene Zeitanteile sei vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen und dürfe daher, so die Kammervorsitzende, weder von der Beklagten noch vom Gericht zulasten eines Versicherten „hineingelesen“ werden.

Ob der Kläger letztlich Leistungen von der Berufsgenossenschaft erhält, ist damit noch nicht entschieden. In Betracht kommen etwa Maßnahmen der Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder der Bezug einer Rente. Wenn das stattgebende Urteil rechtskräftig ist, wird die Beklagte zu prüfen haben, ob die dafür gesondert vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufsgenossenschaft kann dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung beim zuständigen Landessozialgericht einlegen.

Anmerkung der Pressestelle: Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt Leistungen, wenn Versicherte im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit einen Arbeitsunfall oder infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit eine Berufskrankheit erleiden (§§ 7 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII). Die einzelnen Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichnet. Die hier streitgegenständliche Berufskrankheit Nr. 2102 lautet: „Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten.“ Zu den einzelnen Berufskrankheiten gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Merkblätter heraus (https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Gesetzliche-Unfallversicherung/Liste-der-Berufskrankheiten.html).

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.11.2020

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